Stand: 27. Juli 2026

BEG-Förderung für Pelletheizungen

Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen, kurz BEG EM. Hier erhalten Sie einen verständlichen Überblick über die wichtigsten Förderwerte und Änderungen für Pelletheizungen, Pelletlager und Fördersysteme.

Wichtig: Die häufig genannten 28.000 Euro sind nicht der ausgezahlte Zuschuss, sondern der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit. Bei einem Fördersatz von 80 Prozent ergibt sich daraus ein rechnerisch maximaler Zuschuss von 22.400 Euro.

Anträge sind wieder möglich

Seit dem 21. Juli 2026 können Förderanträge auf Grundlage der neuen Bedingungen wieder über die zuständigen KfW-Förderportale gestellt werden.

Vor der Antragstellung müssen die erforderlichen Unterlagen und Bestätigungen vorliegen. Stimmen Sie den Ablauf deshalb frühzeitig mit dem Fachunternehmen beziehungsweise einem Energieeffizienz-Experten ab.

Die wichtigsten Förderwerte im Überblick

Die Grundförderung bleibt bei 30 Prozent. Änderungen gibt es insbesondere beim Klimageschwindigkeitsbonus, beim Einkommensbonus und bei den maximal berücksichtigten förderfähigen Kosten.

30 % Grundförderung für eine förderfähige klimafreundliche Heizungsanlage
16 % Klimageschwindigkeitsbonus aktuell bei erfüllten Voraussetzungen
28.000 € Förderfähige Kosten als Höchstbetrag für die erste Wohneinheit
bis 80 % Maximaler Fördersatz für bestimmte selbstnutzende Eigentümer

Was bleibt bestehen?

  • Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent.
  • Pellet- und andere förderfähige Biomasseheizungen bleiben grundsätzlich Bestandteil der Heizungsförderung.
  • Grundförderung und mögliche Bonusförderungen können miteinander kombiniert werden.
  • Die allgemeine Obergrenze liegt grundsätzlich bei 70 Prozent der förderfähigen Kosten.

Was hat sich geändert?

  • Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt zunächst 16 Prozent und sinkt halbjährlich.
  • Für Holz- und Pelletheizungen entfällt die bisherige Kombinationspflicht mit einer zusätzlichen Warmwasseranlage für den Klimageschwindigkeitsbonus.
  • Der Einkommensbonus wird mit 40, 30 oder 10 Prozent gestaffelt.
  • Effizienzbonus und Emissionsminderungszuschlag entfallen.

Klimageschwindigkeitsbonus

Der Klimageschwindigkeitsbonus wird bei selbstgenutzten Wohneinheiten weiterhin gewährt, sinkt jedoch schrittweise. Ob der Bonus im konkreten Fall genutzt werden kann, hängt unter anderem von der vorhandenen Heizungsanlage und den persönlichen Voraussetzungen ab.

Neu für Holz- und Pelletheizungen: Die bisherige Kombinationspflicht mit einer zusätzlichen Anlage zur Warmwasserbereitung – beispielsweise Solarthermie, einer entsprechenden Photovoltaik-Lösung oder einer Wärmepumpe – entfällt.

Zeitraum Bonus
21.07.2026 bis 31.01.2027 16 %
01.02.2027 bis 31.07.2027 12 %
01.08.2027 bis 31.01.2028 8 %
01.02.2028 bis 31.07.2028 4 %
Ab 01.08.2028 0 %

Der gestaffelte Einkommensbonus

Selbstnutzende Eigentümer können abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen einen zusätzlichen Einkommensbonus beantragen.

40 % Bonus bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
30 % Bonus bei einem Haushaltsjahreseinkommen über 30.000 bis 40.000 Euro
10 % Bonus bei einem Haushaltsjahreseinkommen über 40.000 bis 50.000 Euro
10.000 € einmalige Verringerung des anzusetzenden Einkommens bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt

Der Familienzuschlag wird einmalig berücksichtigt und nicht mit der Anzahl der Kinder vervielfacht.

Förderfähige Kosten bei Wohngebäuden

Die folgenden Beträge sind keine direkten Zuschussbeträge. Sie stellen die Höchstbeträge dar, auf die der individuell zutreffende Fördersatz angewendet wird.

Wohneinheit Förderfähige Kosten
Erste Wohneinheit 28.000 €
Zweite bis sechste Wohneinheit je 15.000 €
Ab der siebten Wohneinheit je 8.000 €

Der Höchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 und anschließend jeweils zum 1. Februar und 1. August um 750 Euro. Ab dem 1. August 2030 beträgt er 22.000 Euro. Für die zweite und jede weitere Wohneinheit ist keine zeitliche Absenkung vorgesehen.

Austausch einer erneuerbaren Heizung

Im Laufe des 1. Quartals 2027 sollen neue Förderausschlüsse beim Austausch bestehender erneuerbarer Wärmeerzeuger eingeführt werden. Das konkrete Datum innerhalb des Quartals steht noch nicht fest. Der 1. Januar 2027 ist damit ausdrücklich nicht automatisch gemeint.

Wurde die vorhandene erneuerbare Heizungsanlage ab dem Jahr 2008 installiert, soll die Heizungsförderung beim Austausch gegen einen neuen erneuerbaren Wärmeerzeuger grundsätzlich entfallen.

Wurde der vorhandene erneuerbare Wärmeerzeuger vor 2008 installiert, bleibt eine eingeschränkte Förderung vorgesehen. Dabei werden 25 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten als förderfähige Kosten angesetzt.

Dieser so ermittelte Kostenanteil wird nach der bestätigten Auslegung nicht zusätzlich durch den regulären Förderhöchstbetrag für das Gebäude begrenzt. Auf die anerkannten förderfähigen Kosten wird anschließend der individuell zutreffende Fördersatz angewendet.

Bestehender oder bevorstehender Wärmenetzanschluss

Bei einem bestehenden oder verbindlich bevorstehenden Wärmenetzanschluss können Förderausschlüsse greifen.

Der Förderausschluss bei einem bereits bestehenden Wärmenetzanschluss soll im Laufe des 1. Quartals 2027 eingeführt werden. Das konkrete Datum innerhalb des Quartals steht noch nicht fest.

Ein bevorstehender Wärmenetzanschluss kann bereits relevant sein, wenn ein verbindlicher kommunaler Beschluss vorliegt oder der Wärmeversorger den Anschluss innerhalb von drei Jahren rechtsverbindlich zugesagt hat.

Eine lediglich unverbindliche oder allgemein gehaltene Wärmeplanung führt nicht automatisch zu einem Förderausschluss. Entscheidend ist die rechtliche Verbindlichkeit.

Technische Anforderungen an Holzheizungen

Förderfähige Holzheizungen müssen die jeweils geltenden technischen Mindestanforderungen erfüllen und in den maßgeblichen Produkt- beziehungsweise Wärmeerzeugerlisten geführt werden.

Anlagentyp Staubhöchstwert ab 21.07.2026
Pelletkessel bis 10 mg/m³
Hackschnitzelkessel bis 10 mg/m³
Scheitholzkessel bis 15 mg/m³
Wasserführende Pelletkaminöfen bis 15 mg/m³

Ab dem 1. Oktober 2027 ist grundsätzlich ein einheitlicher Staubhöchstwert von 2,5 mg/m³ vorgesehen. Die Regelung enthält jedoch eine Revisionsklausel und soll im Sommer 2027 nochmals überprüft werden.

Kombikessel: getrennte Grenzwerte

Für Kombikessel, die wahlweise mit Pellets oder Scheitholz betrieben werden, gelten die Grenzwerte bis zum 30. September 2027 getrennt nach Betriebsart:

  • Pelletbetrieb: höchstens 10 mg/m³
  • Scheitholzbetrieb: höchstens 15 mg/m³

Ein Kombikessel ist förderfähig, wenn er in beiden Betriebsarten den jeweils geltenden Grenzwert einhält. Beide Werte müssen für den Kunden transparent ausgewiesen werden.

Noch nicht abschließend geklärt ist, welcher Wert im BAFA-Wärmeerzeugerportal eingetragen werden muss. Hierzu ist eine weitere Abstimmung mit dem BAFA angekündigt.

Kaskadennutzung von Biomasse

Das Prinzip der Kaskadennutzung von Biomasse wird in der Präambel der Förderrichtlinie erwähnt.

Nach der aktuellen fachlichen Einordnung ist damit keine zusätzliche eigenständige Nachweispflicht für Antragsteller verbunden. Maßgeblich bleiben die jeweils gültigen technischen Anforderungen und die Anerkennung beziehungsweise Listung des eingesetzten Wärmeerzeugers.

Pelletlager und Fördertechnik

Notwendige und eindeutig einer geförderten Biomasseheizung zugeordnete Komponenten können grundsätzlich zu den förderfähigen Kosten gehören.

Dazu können je nach Vorhaben beispielsweise Pelletsilos, Austragungssysteme, Saugsysteme, Förderschnecken sowie notwendige Saug- und Verbindungsleitungen zählen.

Unser Hinweis: Lassen Sie die Zuordnung der Komponenten vor der Bestellung durch das zuständige Fachunternehmen beziehungsweise einen Energieeffizienz-Experten prüfen und dokumentieren.

So gehen Sie bei einem Fördervorhaben vor

1

Vorhaben planen

Stimmen Sie Heizungsanlage, Pelletlager und notwendige Fördertechnik frühzeitig miteinander ab.

2

Förderfähigkeit prüfen

Prüfen Sie neben den technischen Anforderungen auch einen bestehenden oder verbindlich bevorstehenden Wärmenetzanschluss.

3

Förderantrag stellen

Lassen Sie die erforderliche Bestätigung erstellen und stellen Sie den Antrag vor Beginn der förderschädlichen Umsetzung über das zuständige KfW-Portal.

Häufige Fragen

Werden Pelletheizungen weiterhin gefördert?

Ja. Pelletheizungen bleiben grundsätzlich förderfähig, wenn die konkrete Anlage die geltenden technischen Mindestanforderungen erfüllt und entsprechend gelistet beziehungsweise nachgewiesen ist.

Besteht für den Klimageschwindigkeitsbonus noch eine Kombinationspflicht?

Nein. Für Holz- und Pelletheizungen entfällt die bisherige Kombinationspflicht mit einer zusätzlichen Anlage zur Warmwasserbereitung. Die übrigen Voraussetzungen für den Bonus müssen weiterhin erfüllt sein.

Erhalte ich automatisch 80 Prozent Förderung?

Nein. Die allgemeine Obergrenze beträgt grundsätzlich 70 Prozent. Bis zu 80 Prozent sind nur für bestimmte selbstnutzende Eigentümer möglich, die die entsprechenden Einkommensvoraussetzungen erfüllen.

Sind 28.000 Euro der ausgezahlte Zuschuss?

Nein. Die 28.000 Euro sind der Höchstbetrag der förderfähigen Kosten für die erste Wohneinheit. Bei einem Fördersatz von 80 Prozent beträgt der rechnerisch maximale Zuschuss 22.400 Euro.

Was gilt beim Austausch einer vor 2008 eingebauten erneuerbaren Heizung?

Im Laufe des ersten Quartals 2027 soll eine eingeschränkte Förderung gelten. Dabei werden 25 Prozent der tatsächlichen Gesamtkosten als förderfähige Kosten angesetzt. Dieser Kostenanteil wird nach der bestätigten Auslegung nicht zusätzlich durch den regulären Förderhöchstbetrag für das Gebäude begrenzt.

Kann ich das Pelletlager zuerst bestellen?

Die Bestellung sollte nicht ohne vorherige Prüfung des Förderverfahrens erfolgen. Klären Sie den Ablauf und die mögliche Förderfähigkeit deshalb vorab mit dem Fachunternehmen oder einem Energieeffizienz-Experten.

Sie planen ein Pelletlager?

Wir unterstützen Sie bei der Auswahl und Planung des passenden Pelletlagers sowie der geeigneten Austragungs- und Fördertechnik.

Stand: 27. Juli 2026

Diese Seite dient der allgemeinen Information und stellt keine verbindliche Förder-, Rechts- oder Steuerberatung dar. Maßgeblich sind ausschließlich die zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Richtlinien, Merkblätter, technischen Anforderungen und offiziellen Unterlagen. Die Förderung ist von der Verfügbarkeit der Bundesmittel abhängig. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

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