Neue Förderbedingungen ab Januar 2023

Maßnahmen für mehr Energieeffizienz und der Einsatz von erneuerbaren Energien werden unter dem gemeinsamen Dach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert. Die Investitionsanreize sollen entscheidend dazu beitragen, die Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor zu erreichen.

Der Ausbau erneuerbarer Energien und die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor rücken verstärkt durch die noch hohe Abhängigkeit von Gas und Öl ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit. Weniger Energie zu verbrauchen ist der günstigste und effizienteste Beitrag zu mehr Unabhängigkeit und mehr Klimaschutz. Neben strengeren ordnungsrechtlichen Vorgaben sind Förderung und Anreize hierbei ein wesentlicher Schlüssel.

Die Bundesregierung hat daher die aktuelle Situation zum Anlass genommen, die Bundesförderung für effiziente Gebäude neu zu ordnen. Die zur Verfügung stehenden Steuermittel sollen zielgerichtet dort eingesetzt werden, wo der Klimaschutzeffekt und damit die Fördereffizienz am höchsten ist, das ist bei Sanierungen der Fall. Außerdem hilft die Sanierungsförderung den Bürgerinnen und Bürgern dabei, langfristig Geld zu sparen. Gerade alte Fenster, alte Außentüren oder alte Heizungsanlagen sind Energiefresser – und damit Kostenfaktoren.

Mit der Reform in zwei Schritten wird das Ambitionsniveau geförderter Sanierungsmaßnahmen gesteigert und die Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor beschleunigt. Nach den Änderungen vom Sommer 2022 folgen nun zum Herbst 2022 weitere Änderungen, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten werden.

Quelle: „DEPI – Deutsches Pelletinstitut im Januar 2023“

Diese FAQ mit Stand 9. Januar 2023 entsprechen dem einheitlichen Verständnis des BMWK sowie der beiden Durchführer KfW und BAFA zur Auslegung und Anwendung der BEG-Richtlinien zu dem als „Stand: …“ bezeichneten Zeitpunkt. Die FAQ dienen dabei der Erläuterung der BEG-Richtlinien insbesondere zu Auslegungsfragen in Grenzbereichen der Förderfähigkeit bzw. des Umfangs der Förderung. Die FAQ sollen damit potentiellen Investorinnen und Investoren hinsichtlich dieser Zweifelsfälle helfen, die Förderangebote der BEG besser zu verstehen und die Relevanz der BEG für das eigene Investitionsvorhaben besser abschätzen zu können.

Das ist der Link zur Seite: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html

Seit dem 1. Januar 2023 gelten auch für die Programme der KfW innerhalb der BEG geänderte Förderbedingungen.

Das ist der Link zur Seite:

https://www.kfw.de/inlandsfoerderung/Bundesf%C3%B6rderung-f%C3%BCr-effiziente-Geb%C3%A4ude/?redirect=621184

Förderprogramm im Überblick

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Sie Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen.

Das ist der Link zur Seite: https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html;jsessionid=497E05ACDFAACB6879D3E3AB29511F23.1_cid378

Hier ist ein Info – LINK zur KFW

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt es auch gute Erklärungen zum Thema Energieberatung & Energieaudit.

Energieberater finden:

Bei den Energieffizienz-Experten

Beim Deutschen Energieberater Netzwerk (DEN) 

 

Hier der Link zur Förderfibel

Maximal können 60.000 Euro pro Wohnung bei Wohngebäuden und 1.000 Euro pro m² Nutzfläche (maximal 5 Mio. Euro) bei Nichtwohngebäuden geförder werden. Diese Beträge gelten jeweils inkl. MwSt. Dies gilt auch bei vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmen.
Werden ergänzend Förderprogramme von Ländern oder Kommunen genutzt, wird der Gesamtfördersatz bei 60 Prozent gedeckelt (nur bei kommunalen Antragstellern 90 Prozent).

Holzfeuerungen werden seit dem 1. Januar 2023 nur noch dann gefördert, wenn sie mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe kombiniert werden, die mindestens den Warmwasserbedarf des Gebäudes bilanziell deckt. Dabei werden sowohl vorhandene als auch neu zu installierende Anlgen anerkannt. Wird eine förderfähige Solarthermieanlage oder Wärmepumpe neu errichtet, erhält diese einen höheren Fördersatz (35 Prozent mit und 25 Prozent ohne HTB).

Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn für das bestehende Heizsystem eine Nachrüstpflicht nach § 72 Absatz 1-3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für mindestens 30 Jahre alte Öl- und Heizkessel besteht.

Die BEG fördert die Heizungsoptimierung mindestens zwei Jahre alter Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, die noch nicht ausgetauscht werden. Bei fossilen Anlagen dürfen diese nicht älter als 20 Jahre alt sein, bei Wärmeerzeugern auf Basis Erneuerbarer Energien auch älter. Gefördert wird dabei auch der Einbau/Austausch/Erweiterung von Pufferspeichern oder der Einbau von Brennwerttechnik. Voraussetzung ist, dass das Heizungssystem hydraulisch abgeglichen ist oder abgeglichen wird. Der Fördersatz beträgt 15 Prozent. Es ist ein iSFP-Bonus von 5 Prozent möglich, wenn die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan vorgesehen ist.

  • Wird eine funktionstüchtige Öl- oder Kohleheizung, eine Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gasheizung gegen eine förderfähige Holzzentralheizung ausgetauscht, und werden gleichzeitig alle weiteren fossilen Wärmeerzeuger im Gebäude deinstalliert, beträgt der Fördersatz 20 Prozent (Förderung mit Heizungstauschbonus HTB).
  • In allen anderen Fällen (z.B. einer Anlagenerweiterung oder einem Austausch einer anderen Heizungsanlage) beträgt er 10 Prozent (Förderung ohne HTB).

Standard

Standard

Maximum

Einzelmaßnahmen Zuschuss

Zuschuss

Heizung stausch

Wärme-Pumpen-Boni

Maximaler Fördersatz

BIOMASSE

10 %

10 %

20 %

Innovative Heizungstechnik

25 %

10 %

35 %

Wärmepumpe

25 %

10 %

5 %

40 %