BEG Antragsverfahren ab dem 1.1.2024

Die Zuschüsse für den Heizungstausch sind ab 1.1.2024 bei der KfW zu beantragen. Doch nicht nur der Förderträger hat gewechselt, sondern auch das Antragsverfahren. Und dann gibt es noch eine Übergangsfrist bis zum 31.08.2024.

Das sind die Rahmenbedingungen im neuen Antragsverfahren:

  • Errichtung, Umbau oder Erweiterung von Gebäudenetzen

  • Einzelmaßnahmen Gebäudehülle

  • sonstige Anlagentechnik

  • Heizungsoptimierung

  • Baubegleitung

  • alle Anträge die 2023 gestellt wurden

Wer nach dem 1.1.2024 eine Heizungsanlage einbauen möchte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, muss sich vorab beraten lassen. Ziel ist es, mögliche Kostenrisiken solcher Heizungsanlagen aufzuzeigen. Die Beratung soll daher auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinweisen.
Diese Beratung darf von allen Personen durchgeführt werden, die in § 88 Abs. 1 GEG (zur Ausstellung von Energieausweisen) sowie in § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 6 GEG (zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen) genannt sind. Dies sind unter anderem auch Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie alle Energieberater auf der Expertenliste.
Quelle: Haufe 
 
Die verpflichtende kostenlose Beratung ist der „Nachweis zur Erfüllung der Informationspflicht nach § 71 Abs. 11 GEG“ und muss unterschrieben werden !
 
Hier können sie die Pflichtinformation herunterladen: KLICK

-> bisher:    Förderantrag einmal im Kalenderjahr möglich

-> ab 2024: für Wärmeerzeuger nur noch einmal pro Gebäude!
                       – aber nur ab dem 1. Januar 2024 gestellte Förderanträge sind ein Ausschlussgrund!
                       – zurückliegende BEG-Anträge oder MAP-Anträge kein Ausschlussgrund für neue BEG-Anträge

-> Bei Gebäuden mit Förderung für eine Solaranlage (ab 2024 beantragt) ist keine Förderung für Wärmepumpe oder Holzheizung mehr möglich

-> Bei Gebäuden mit einer Förderung für Holzheizung oder Wärmepumpe  (ab 2024 beantragt) ist keine Förderung für Solarthermie mehr möglich

seit 1. Januar 2024 muss ein Benutzerkonto im Antrags-Portal angemeldet werden, bevor der Onlineantrag gestellt werden kann. Der Antrag wird dann aus dem Portal heraus gestellt. 

  1. Februar:            Registrierung im KfW-Antragsportal ist jetzt HIER bzw. HIER möglich 
  2. Februar 2024:  Private Selbstnutzer von EFH
  3. April 2024:        Selbstnutzer in MFH
  4. Juli 2024:          Vermieter und Unternehmen

        noch offen: gemischte Gebäude mit selbstgenutzten und vermieteten Wohnungen 

Hier gibt die Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) Zuschuss“

KLICKEN SIE HIER

Bei der Selbstnutzung einer Wohnimmobilie

-> für Klimageschwindigkeits-Bonus und Einkommensbonus:
       

  1. Meldebescheinigung
  2. Grundbuchauszug

Zusätzlich bei niedrigem Haushaltseinkommen: Einkommensbonus

-> Durchschnitt aus den zu versteuernden Einkommen (über Steuerbescheide) im zweiten und dritten Jahr vor Antragstellung

-> für selbstnutzende Wohnungseigentümerinnen und -eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen der relevanten Haushaltsmitglieder von       bis zu 40.000 Euro.

Das Antragsverfahren in 3 Stufen:

Bevor der Förderantrag gestellt werden kann, muss der Antragsteller einiges tun. Deshalb gibt es die Phase „Vorstufe“.

Das sagt ein BEG-Merkblatt:

Die BEG EM ist ein zweistufiges Förderverfahren und setzt sich wie folgt zusammen:

Die Stufe 1 (Antragsstufe) beginnt mit der Antragsstellung und endet mit dem Zugang des Zuwendungsbescheides. Mit dem Zuwendungsbescheid werden die Fördermittel für den Antragsteller verbindlich für den Bewilligungszeitraum von 36 Monaten reserviert. Der Bewilligungszeitraum wurde mit der Richtlinie für Anträge ab 01.01.2024 verlängert und kann anders als bisher nicht verlängert werden.

In Stufe 2 (Verwendungsnachweisstufe) erfolgt zunächst die Realisierung der zu fördernden Maßnahme. Ist die Maßnahme abgeschlossen und wurden alle Rechnungen der umsetzenden Fachunternehmen bezahlt, erstellt der Antragsteller den zugehörigen Verwendungsnachweis online im BAFA-Portal. Nach positiver Prüfung durch das BAFA wird der Festsetzungsbescheid erstellt und die Fördersumme ausgezahlt.

 

Irgendwann ist es soweit: Die alte Heizung muss getauscht werden weil sie kaputt ist – oder sie soll getauscht werden weil z.B. die veraltete Technologie nicht effizient ist.

Und das ist jetzt zu beachten:

Das neue Gebäudeenergiegesetz, das oft auch als Heizungsgesetz betitelt wird, regelt, dass ab 2024 nur noch Heizungen mit einem Anteil von mindestens 65 Prozent an erneuerbaren Energien eingebaut werden dürfen.

Durchzuführen von einer „fachkundigen“ Person nach § 60 b oder § 88 Abs. 1 GEG wie z.B.:
– Schornsteinfeger
– Heizungsbauer
– usw. 

Das Beratungsformular muss auch unterschrieben werden. Klicken Sie HIER für das Formular

Beachten Sie dabei dass ein förderfähiger Kessel angeboten wird. 

Hier finden sie die Liste der förderfähigen Biomasseanlagen: Klick

Ab dem 1. Juli 2023 ist die Deutsche Energie-Agentur GmbH (dena) für die Zulassung von Energieberaterinnen und Energieberatern zum Förderprogramm zuständig. Förderfähig ist eine Energieberatung nur, wenn diese von einer Person durchgeführt wird, die in der Expertenliste unter www.energie-effizienz-experten.de in der Kategorie „Energieberatung für Wohngebäude“ gelistet ist.

Das sind die genauen Registrierungslinks:

Die Bestätigung zum Antrag (BzA):

Vor der Beantragung der Förderung muss eine Bestätigung zum Antrag (BzA) erstellt und vom Antragsteller mit dem Förderantrag eingereicht werden. Diese BzA erfasst alle relevanten Projektangaben und ermöglicht eine vertiefte technische Plausibilitätsprüfung vor Antragstellung. 
Ab 2024 ist die Erstellung einer BzA für alle Einzelmaßnahmen verpflichtend – auch bei Heizungstechnik- und HZO-Maßnahmen, obwohl dort weiter keine Baubegleitungspflicht besteht. Dies dient der weiteren Digitalisierung des Antragsprozesses und der Qualitätssicherung. Informationen dazu finden sich bei den FAQ unter A.27.

Dasselbe gilt für den „Bericht nach Durchführung“ (BnD), der nach der Umsetzung der Maßnahme mit dem Verwendungsnachweis (VN) einzureichen ist.

Jede BzA bzw. BnD erhält eine eindeutige Identifikations­nummer (BzA-ID bzw. BnD-ID), die 6 bzw. 12 Monate gültig ist.

Wenn eine Baubegleitung verpflichtend oder optional in Anspruch genommen werden soll, ist die  durch einen Energieeffizienz-Experten (EEE) zu erstellen, ansonsten durch das ausführenden Fachunternehmen.

Online – Zugang für BzA und BnD:

https://www.kfw.de/partner/KfW-Partnerportal/Architekten-Bauingenieure-Energieberater/Online-Best%C3%A4tigung/index.jsp

Login BzA Wohngebäude:

https://experten.kfw.de/bza-ebs-v-6.0/login/login.xhtml

 

Jede BzA bzw. BnD erhält eine eindeutige Identifikations­nummer (BzA-ID bzw. BnD-ID), die 6 bzw. 12 Monate gültig ist.

In der neuen BEG-Förderrichtlinie wird ein Vertrag mit einer auflösenden oder aufschiebenden Bedingung nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB § 158) ab 1. Januar 2024 zur Antragsvoraussetzung. 

 

Wenn der Lieferungs- und Leistungsvertrag eine aufschiebende oder auflösende Bedingung in Bezug auf die Förderzusage enthält, wird der Vertrag erst rechtskräftig nachdem eine Förderzusage vorliegt. In diesem Falle gilt der Zeitpunkt der Förderzusage als Vorhabenbeginn. Es dürfen vor dem Förderantrag aber keine Baumaßnahmen begonnen werden und auch keine Zahlungen erfolgen. Der Start von Baumaßnahmen oder Zahlungen lösen einen Vorhabenbeginn aus und wären vor dem Förderantrag förderschädlich (keine Förderung mehr möglich).

MUSTERFORMULIERUNG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz – FAQ A.25:
Klicken Sie hier:

Die genaue Formulierung einer aufschiebenden bzw. auflösenden Bedingungen steht den Vertragsparteien frei. Folgende Musterformulierung einer aufschiebenden Bedingung wird von den beiden Durchführern BAFA und KfW aber anerkannt:

„Die in diesem Vertrag vorgesehenen Verpflichtungen zu (Liefer-)Leistungen dienen der Umsetzung [eines Sanierungsvorhabens], für das eine der Vertragsparteien eine Förderung über das Programm „Bundesförderung für effiziente Gebäude“ (BEG) des BMWK beim BAFA oder der KfW [beantragt [hat/diese innerhalb von […] Tagen nach Vertragsschluss beantragen wird].

Aufschiebende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag tritt / Vertrag tritt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung] erst und nur insoweit in Kraft, wenn und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag [nur bei Kaufverträgen: zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens]] bewilligt und die Förderung mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zugesagt hat (aufschiebende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.

Auflösende Bedingung:

Dieser [Kaufvertrag erlischt / Vertrag erlischt hinsichtlich der Liefer- und Leistungspflichten zur Umsetzung], sobald und soweit [das BAFA / die KfW] den Antrag zur Förderung [Bezeichnung Einzelmaßnahme / eines Sanierungsvorhabens] nicht bewilligt sondern ablehnt und die Förderung nicht mit einer Zusage gegenüber der antragstellenden Vertragspartei zusagt, sondern mit einem Ablehnungsbescheid versagt (auflösende Bedingung). Die antragstellende Vertragspartei wird die jeweils andere Vertragspartei über den Eintritt und den Umfang des Eintritts der Bedingung unverzüglich in Kenntnis setzen.“

Voraussichtlich ab dem 27.02.2024

Nach Prüfung des Antrags wird im Falle eines positiven Bescheids die Höhe der maximalen Zuwendung auf Basis der für die Maßnahme geplanten und im Antrag bezifferten Ausgaben bestimmt und verbindlich bewilligt.

Ab jetzt hat der Antragssteller 36 Monate Zeit die geplante Maßnahme umzusetzen.

Und erst jetzt wird der konditionierte Liefer- und Leistungsvertrag rechtskräftig

Wird mit der Maßnahme nach Antragstellung, und vor Erhalt des Zuwendungsbescheides begonnen, erfolgt dies auf eigenes Risiko, da gegebenenfalls nicht förderfähige Maßnahmen umgesetzt werden.

 

Von der KfW gibt es ein Infoblatt zur Bestätigung nach Durchführung.

Klicken sie hier: Infoblatt Bestätigung nach Durchführung – BnD

Der Verwendungsnachweis einschließlich aller erforderlichen Unterlagen ist spätestens sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraums einzureichen.

Wird der Verwendungsnachweis erst danach eingereicht, verliert der Antragsteller den Anspruch auf die Auszahlung des Investitionszuschusses.

Das gehört zu den Dokumenten des Verwendungsnachweis:

  • Die Bestätigung nach Durchführung (BnD)
  • Die Rechnungen
  • Die Bestätigung der wahrheitsgemäßen Angaben

Anforderungen an die aufbewahrungspflichtigen Rechnungen.

Diese müssen:

* die förderfähigen Ausgaben ausweisen

* die Arbeitsleistung sowie den Standort der Installation ausweisen

* in deutscher Sprache ausgefertigt sein

* unbar beglichen

* den Anforderungen nach §14 UStG Abs. 4 genügen

* Die aufbewahrungspflichtigen Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben
   und Anlagen enthalten

 

 Wenn sich bei der Prüfung der Angaben im Verwendungsnachweis (VN) und der eingereichten Dokumente keine Beanstandungen ergeben, erhält der Antragsteller einen Festsetzungsbescheid.

 

Die Auszahlung die Auszahlung des gewährten Zuschusses erfolgt über die Bundeskasse Trier.