Die aktuelle Bundesförderung effiziente Gebäude – Gültig ab dem 1.1.2024

Welchen Zweck hat die Bundesförderung effiziente Gebäude - kurz BEG?

Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Sie Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen.

Quelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle BAFA

Wie hoch kann die BEG maximal sein?

Wie hoch Ihre Förder­summe ist, hängt auch von den förderfähigen Kosten ab. Für den Heizungs­tausch in einem Einfamilien­haus betragen diese maximal 30.000 Euro. So können Sie bis zu 23.500 Euro Förderung für Ihre neue Heizung bekommen. Die Förderung kann nur zugesagt werden, solange die Förder­mittel nicht ausge­schöpft sind.

Quelle: Kreditanstalt für Wiederaufbau – „Zur Übersicht der Konditionen“

Module der neuen Pelet-Förderung 2024 - dargestellt vom Deutschen Pelletinstitut zusammen mit dem Bundesverband Wärmepumpe

Fragen und Antworten rund um die neue BEG

Die Bundesförderung für effiziente Gebäude – kurz BEG – fasst frühere Förderprogramme zur Förderung von Energieeffizienz und erneuerbaren Energien im Gebäudebereich zusammen und unterstützt unter anderem den Einsatz neuer Heizungsanlagen, die Optimierung bestehender Heizungsanlagen, Maßnahmen an der Gebäudehülle und den Einsatz optimierter Anlagentechnik.

Die BEG besteht aus drei Teilprogrammen:

  1. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Wohngebäude (BEG WG)
  2. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Nichtwohngebäude (BEG NWG)
  3. Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM)

Alle drei Förderrichtlinien gelten bis zum 31. Dezember 2030. Dennoch ist klar, dass die Förderung auf eine längere Perspektive ausgelegt ist. Änderungen sind aber ständig möglich und im Detail auch wahrscheinlich

Grafik Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen

Antragsberechtigt sind alle Investoren, z. B.:

  • Hauseigentümer
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Contractoren
  • Unternehmen
  • gemeinnützige Organisationen
  • Kommunen von förderfähigen Maßnahmen an Wohngebäuden und Nichtwohngebäuden.
  • ein Pufferspeicher-Volumen von mindestens 30 Litern je kW Nennwärmeleistung. Es gibt keine Vorgabe zur Anzahl der Pufferspeicher und zum Aufstellort – Die Vorgaben zum Pufferspeicher beziehen sich nur auf das Pufferspeichervolumen
  • ein Wärmemengenzähler zur Erfassung der erzeugten Wärme
  • Anpassung der Heizkurve
  • Optimierung des Heizungsverteilsystems

Das Mindestinvestitionsvolumen beträgt bei Einzelmaßnahmen 2.000 € brutto.

Es muss ein hydraulischer Abgleich nach Verfahren B durchgeführt werden. Das vereinfachte Schätzverfahren A ist nicht zulässig.

Wer nach dem 1.1.2024 eine Heizungsanlage einbauen möchte, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben wird, muss sich vorab beraten lassen. Ziel ist es, mögliche Kostenrisiken solcher Heizungsanlagen aufzuzeigen. Die Beratung soll daher auf mögliche Auswirkungen der Wärmeplanung und eine mögliche Unwirtschaftlichkeit, insbesondere aufgrund ansteigender CO2-Bepreisung, hinweisen.
Diese Beratung darf von allen Personen durchgeführt werden, die in § 88 Abs. 1 GEG (zur Ausstellung von Energieausweisen) sowie in § 60a Abs. 4 Nr. 1, 2, 4 und 6 GEG (zur Betriebsprüfung von Wärmepumpen) genannt sind. Dies sind unter anderem auch Schornsteinfeger, Installateure und Heizungsbauer, Ofen- und Luftheizungsbauer sowie alle Energieberater auf der Expertenliste.
Quelle: Haufe 
 
Hier können sie die Pflichtinformation herunterladen: KLICK

Hier gibt die Liste der förderfähigen automatisch beschickten Biomasseanlagen vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) für die „Bundesförderung für effiziente Gebäude – Einzelmaßnahmen (BEG EM) Zuschuss“

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Pellet- und Hackschnitzelanlagen müssen mit einer Leistungs- und Feuerungsregelung, sowie einer automatischen Zündung ausgestattet sein.

Der „jahreszeitbedingte Raumheizungsnutzungsgrad“ ƞ s (= Eta s) gemäß Öko-Design-Richtlinie förderfähiger Biomasseanlagen muss ab 2023 mindestens 81 % erreichen.

Den Klimageschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 % erhalten Sie, wenn Sie Ihre funktionstüchtige Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicher­heizung oder Ihre mindestens 20 Jahre alte Gas­heizung oder Bio­masse­heizung durch eine klima­freundliche Heizung ersetzen. Ab 1. Januar 2029 reduziert sich der Bonus kontinuierlich.

  • Holzheizungsanlagen müssen  entweder mit einer bestehenden oder neuen  Solarthermieanlage,  Photovoltaikanlage zur elektrischen Warmwasserbereitung oder mit einer Wärmepumpe zur Warmwasserbereitung und/oder Raumheizungsunterstützung kombiniert werden.
  • NEU: Nur PV zur elektr. Warmwasseraufbereitung als Erfüllungsoption (Heizstab, Durchlauferhitzer)
  • auch Wärmepumpen auf Basis von Raumluft sind möglich
  • Für den Erhalt des Klimageschwindigkeits-Bonus sind zum Nachweis der Selbstnutzung vorzulegen:
    –  Meldebescheinigung / Meldebestätigung
    –  Grundbuchauszug
     

  • Begrenzung auf Wohngebäude – also nicht mehr bei Nichtwohngebäude

  • Begrenzung auf selbstnutzende Eigentümer, also
    – nicht mehr für vermietete Wohnungen
    – keine unentgeltliche  Überlassung (auch an eigene Kinder oder Eltern, auch nicht bei Einliegerwohnungen)- nicht bei Nießbrauch von Wohnungen

Voraussetzungen:

  • selbstnutzende Wohneigentümer
    (durch Grundbuchauszug und Meldebescheinigung nachzuweisen)
  • zu versteuerndes Haushaltseinkommen unter 40.000 €
  • Einkommenssteuerbescheide für Jahr 2 und 3 vor der Antragstellung
    (2024 also für 2021 und 2022)

 

  • pauschal 2.500 Euro bei Einhaltung Staub von 2,5 mg/m3, denn generell sind zur Förderung bis zu 20 mg/m3 erlaubt!
  • keine Kappung durch Höchstfördersatz
  • Pauschaler Abzug von den förderfähigen Kosten: Die förderfähigen Kosten werden dann im Gegenzug pauschal, also unabhängig von den tatsächlichen Kosten, um 2.500 Euro reduziert.

Seit 2024 sind auch die Höchstbeträge der förderfähigen Kosten bei Einzelmaßnahmen für Anlagen der Wärmeerzeugung (Heizungstechnik) anders gestaltet und in vielen Fällen niedriger als bei den anderen Einzelmaßnahmen (Gebäudehülle, Anlagentechnik (außer Heizungstechnik), Heizungsoptimierung).

Die förderfähigen Kosten umfassen alle notwendigen Maßnahmen für die Vorbereitung und Umsetzung des Heizungseinbaus und alle damit zusammenhängenden Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz der gesamten Heizungsanlage. Dazu gehören folgende Anlagenkosten und Kosten für Umfeldmaßnahmen (jeweils inkl. Installation und Inbetriebnahme):

-> Förderfähige Kosten beziehen sich auf Bruttokosten

-> Rabatte reduzieren förderfähige Kosten und damit auch die Förderung

  • Wärmeerzeuger
  • Brennstoffaustragung
  • Wärmespeicher
  • Mess-, Steuer- und Regelungstechnik
  • Einrichtung eines Lagers und eines Heiz- und Technikraums
  • Anpassung des Abgassystems
  • Anpassung der Wärmeverteilung (z.B. Einbau von Flächenheizungen und Niedertemperaturheizkörpern) und der Warmwasserbereitung
  • Demontagearbeiten
  • Beratung, Planung und Baubegleitung

Technische Lüftungslösungen für Pelletlager sind bei der Errichtung einer neuen Holzheizungsanlage mit dem Lager förderfähig.

Grundsätzlich unterscheidet man beim hydraulischen Abgleich zwischen zwei Verfahrensarten:

-> Der hydraulische Abgleich nach Verfahren A stellt ein einfaches Schätzverfahren dar

->  Verfahren B ist das genauere Verfahren, bei dem die raumweise Heizlast berechnet werden muss. 

Die Energieeffizienz-Expertenliste für Förderprogramme des Bundes ist ein bundesweites Verzeichnis nachweislich qualifizierter Fachkräfte für energieeffizientes Bauen und Sanieren. Die rund 14.000 gelisteten Expertinnen und Experten kommen aus dem gesamten Bundesgebiet und sind in Energieberatung, Architektur, Ingenieurwesen sowie Handwerk tätig. Sie decken mit ihrem Fachwissen die gesamte Gebäudebandbreite ab – von Privathäusern über kommunale und gewerbliche Gebäude bis hin zu Baudenkmälern. Entsprechend ihrer nachgewiesenen Qualifikation sind die Expertinnen und Experten für die jeweiligen Förderprogramme des Bundes antragsberechtigt.

Hier finden Sie weitere Infos: KLICK