Was ist das GEG ... und für wen gilt es?

Das Gebäudenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Eine weitere Änderung, nämlich Reduzierung des zulässigen Jahres-Primärenergiebedarfs im Neubau von bisher 75 Prozent des Referenzgebäudes auf 55 Prozent, ist zum 1. Januar 2023 in Kraft getreten.
Das GEG enthält Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Die frühere EnEV , das EnEG und das EEWärmeG wurden mit dem GEG zusammengeführt.
Quelle: Bundesministerium für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen

Änderungen ab 2024:

Paragraph

Gesetz zur Einsparung von Energie und zur Nutzung erneuerbarer Energien zur Wärme- und Kälteerzeugung in Gebäuden

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist am 1. November 2020 in Kraft getreten. Es regelt alles, was mit dem Energieverbrauch von Gebäuden zu tun hat und definiert die Anforderungen an die energetische Qualität von Gebäuden, die Erstellung und die Verwendung von Energieausweisen sowie an den Einsatz erneuerbarer Energien in Gebäuden. Das bedeutet: Ob Energieausweis, Vorschriften zur Dämmung und Sanierung, Austauschpflicht für die Heizung oder Pflicht zur Energieberatung bei einem Hauskauf - das GEG ist für Eigentümer die entscheidende Gesetzesgrundlage. Mit dem Klicken des §-Symbols finden Sie vom "Bundesministerium der Justiz" die ausführliche Fassung zum Gesetz oder folgen Sie diesem Link: https://www.gesetze-im-internet.de/geg/GEG.pdf

  1. Ab dem 1. Januar 2024 muss jede neu eingebaute Heizung in Neubaugebieten mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044
  2. Die Regelung ist technologieoffen: Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil (mind. 65 %) rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es die Möglichkeit von sog. „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind, aber nur, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 % Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 % Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff). 
  3. Es gibt ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.

Was ist noch nicht geklärt? Die "Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)"

Geplant ist eine Reduzierung der förderfähigen Kosten von 60.000 € auf 30.000 € pro Wohneinheit.
Es ist aber völlig unklar ob das so kommen wird, deswegen macht es in vielen Fällen Sinn, die derzeit noch geltenden Fördergelder zu beantragen und nicht auf die neuen Konditionen zu warten. 
Auch eine indirekte Förderung über das Sparen von Steuern über die Einkommenssteuer ist eine sehr gute Option.

Links zu weiteren Infos

+++ Der GEG - Newsticker +++

Der Bundesrat hat am 29. September 2023 die vom Bundestag beschlossene Novelle des Gebäudeenergiegesetzes gebilligt. Das Gesetz tritt ab dem 01.01.2024 in Kraft

Das Gesetz könnte noch gekippt werden – das ist aber nicht zu erwarten

Für mehr klimafreundliche Heizungen: Ab dem 1. Januar 2024 müssen in den meisten Neubauten Heizungen mit 65 Prozent Erneuerbarer Energie eingebaut werden. Für alle anderen Gebäude gelten großzügige Übergangsfristen und verschiedene technologische Möglichkeiten. Zudem gibt es eine umfangreiche Förderung, die stärker sozial ausgerichtet ist. Das neue Gebäudeenergiegesetz wurde am Freitag im Bundestag beschlossen. Heizen mir Erneuerbaren Energien im Gebäudeenergiegesetz GEG September 2023 Wann der Umstieg im Neubau oder im Bestand auf Erneuerbares Heizen erfolgen soll, zeigt diese Grafik. *Mehr erfahren Sie auf www.energiewechsel.de/beg Foto: BMWK Mit dem Gesetz für Erneuerbares Heizen – dem Gebäudeenergiegesetz (GEG) – leitet die Bundesregierung den Umstieg auf klimafreundliche Heizungen ein. Spätestens ab Mitte 2028 wird die Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbarer Energie für alle neuen Heizungen verbindlich – eng gekoppelt an die Kommunale Wärmeplanung. Ziel der Gesetzesnovelle ist es, die Wärmwende in Deutschland schneller voranzutreiben. Denn noch immer werden hierzulande rund drei Viertel der Heizungen mit fossilem Gas oder Öl betrieben. Ziel ist es, im Jahr 2045 klimaneutral zu sein. Dafür muss Deutschland unabhängig von fossilen Brennstoffen werden, insbesondere beim Heizen. Wer heute in eine neue Heizung investiert, sollte das nachhaltig tun. Denn diese neue Heizung wird in der Regel 20 bis 30 Jahre genutzt. Auf einen Blick: Was sagt das GEG zum Erneuerbaren Heizen? Ab Januar 2024 dürfen in Neubauten innerhalb von Neubaugebieten nur noch Heizungen installiert werden, die auf 65 Prozent Erneuerbaren Energien basieren. Für bestehende Gebäude und Neubauten, die in Baulücken errichtet werden, sind längere Übergangsfristen vorgesehen. Dies soll eine bessere Abstimmung der Investitionsentscheidung auf die örtliche Wärmeplanung ermöglichen. Kommunale Wärmeplanung Die Wärmeplanung soll Bürgerinnen und Bürger sowie Unternehmen darüber informieren, welche bestehenden und zukünftigen Optionen zur Wärmeversorgung in ihrer Gemeinde und vor Ort bereitstehen. Der kommunale Wärmeplan soll ihnen bei ihrer individuellen Entscheidung bezüglich der von ihnen zu wählenden Heiztechnologie helfen. Die Frist dafür, wann ein Wärmeplan vorzuliegen hat, ist von der Einwohnerzahl abhängig. Die Wärmeplanung wird in den Kommunen angeschoben. Sie müssen spätestens bis Mitte 2028 (Großstädte Mitte 2026) festlegen, wo in den nächsten Jahren Wärmenetze oder auch klimaneutrale Gasnetze ausgebaut werden. Dieser Prozess soll durch ein Gesetz zur Wärmeplanung mit bundeseinheitlichen Vorgaben befördert werden. Pragmatische Übergangslösungen bei Heizungshavarie Zudem legt das neue GEG fest, dass bestehende Heizungen weiter betrieben werden können. Sollte eine Gas- oder Ölheizung kaputt gehen, darf sie repariert werden. Sollte sie irreparabel defekt sein, eine sogenannte Heizungshavarie, gibt es pragmatische Übergangslösungen und mehrjährige Übergangsfristen. In Härtefällen können Eigentümer von der Pflicht zum Heizen mit Erneuerbaren Energien befreit werden. Förderung für Heizungstausch Wer seine Heizung heute oder zukünftig tauschen möchte und dabei auf 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, bekommt dies staatlich gefördert. Hierzu wird es eine Grundförderung für alle und weitere Fördermittel für beispielsweise diejenigen geben, die besonders schnell ihre Heizung umrüsten oder für Menschen mit geringem Einkommen. Die maximal mögliche Förderung beträgt 70 Prozent der Investitionskosten. Förderrichtlinien klimafreundliches Heizen ab 1.1.2024    Ein Überblick zu den neuen Förderrichtlinien. *Mehr erfahren Sie auf www.energiewechsel.de/beg Foto: BMWK Die neuen Förderrichtlinien werden Teil der Bundesförderung energieeffiziente Gebäude (BEG) sein und werden noch im Parlament abgestimmt. Technologieoffenheit Wer auf eine Heizung mit 65 Prozent Erneuerbare Energie umsteigt, hat dabei mehrere technologische Möglichkeiten. Folgende Optionen stehen zur Verfügung: Anschluss an ein Wärmenetz elektrische Wärmepumpe Stromdirektheizung Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel) Heizung auf der Basis von Solarthermie. Unter bestimmten Bedingungen: sogenannte „H2-Ready“-Gasheizungen (Heizungen, die auf 100 Prozent Wasserstoff umrüstbar sind). Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt – mindestens zu 65 Prozent Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff. Bei der Entscheidung, welche Heizung für das jeweilige Gebäude am besten geeignet ist, helfen fachlich qualifizierte Energieberaterinnen und Berater. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) fördert eine „Energieberatung für Wohngebäude“ und übernimmt bis zu 80 Prozent der Beratungskosten (bei Ein- und Zweifamilienhäusern maximal 1.300 Euro). Eine erste Einschätzung bietet auch der Heizungswegweiser des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz. Energieberaterinnen und -berater können über die Energieeffizienz-Expertenliste gesucht und beauftragt werden. Dabei handelt es sich um ein bundesweites Verzeichnis nachweislich qualifizierter Fachkräfte für energieeffizientes Bauen und Sanieren. Die rund 13.000 gelisteten Expertinnen und Experten kommen aus dem gesamten Bundesgebiet und sind in Energieberatung, Architektur, Ingenieurwesen sowie Handwerk tätig. Auch die Verbraucherzentralen bieten eine geförderte und dadurch kostenlose Einstiegsberatung an. Heizungstausch in Mietshäusern Mieterinnen und Mieter werden vor Mietsteigerungen geschützt. Zum einen sollen Vermieterinnen und Vermieter natürlich in neue Heizungsanlagen investieren und modernisieren. Dafür dürfen sie künftig bis zu zehn Prozent der Modernisierungskosten umlegen. Allerdings müssen sie von dieser Summe eine staatliche Förderung abziehen, und die Modernisierungsumlage wird auf 50 Cent pro Monat und Quadratmeter gedeckelt.

Die Ampelfraktionen haben die finale Abstimmung über das umstrittene Heizungsgesetz für diesen Freitag auf die Tagesordnung des Bundestags gesetzt – gegen den Widerstand der Opposition. Die Beratung des sogenannten Gebäudeenergiegesetzes in zweiter und dritter Lesung soll damit am Ende der laufenden Bundestagswoche abgeschlossen sein. Oppositionsabgeordnete kritisierten dies heftig.

Quelle: zeit.de:
„Bundestag soll Freitag final über Heizungsgesetz abstimmen“

Das Bundesverfassungsgericht hatte einem Eilantrag des CDU-Politikers Thomas Heilmann stattgegeben. Er hatte moniert, dass durch den straffen Zeitplan im parlamentarischen Verfahren nicht genügend Zeit bliebe, sich mit den Gesetzesvorlagen zu befassen. Das Gericht erließ eine einstweilige Anordnung, die dem Bundestag die abschließende Beratung und Abstimmung über das Gesetz untersagt, wenn der Gesetzentwurf den Abgeordneten nicht mindestens 14 Tage vorher schriftlich vorliegt.

Die Koalitionsfraktionen haben daraufhin verständigt, das GEG nach der Sommerpause auf die Tagesordnung der ersten Sitzungswoche (5.-8.9.2023) zu setzen und mit den Änderungen zu verabschieden, die in der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Klimaschutz und Energie vom 5.7.2023 beschrieben werden. Mit dieser Zusicherung der Regierungsfraktionen soll schon jetzt eine gewisse Planungssicherheit gegeben werden.

Um dieser Fragen geht es der Unionsfraktion:

  1. Welche Ministerinnen und Minister sowie Staatssekretärinnen und -sekretäre sowie Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter haben an den Beratungen zu den sog. „Leitplanken“ teilgenommen?
  2. Wer hat die sog. „Leitplanken“ federführend und wer mitberatend geschrieben? Welche Ministerien waren an den Verhandlungen und der Erarbeitung beteiligt?
  3. Wurden die sog. U2-Auslegungspapiere der Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen und FDP von den Ministerien entworfen oder mit ihnen abgestimmt?
  4. Wie bewertet die Bundesregierung die „fundamentale Änderung“ ihres Gesetzentwurfs vor der ersten Beratung im Bundestag? Handelt es sich aus Sicht der Bundesregierung noch um einen Gesetzentwurf, der mit dem ursprünglichen Entwurf im Wesentlichen übereinstimmt und wie begründet sich diese Einschätzung?
  5. Hätte aus Sicht der Bundesregierung für die „fundamentalen Änderungen“ eine erneute Befassung des Kabinetts vorgenommen werden müssen? Wenn nein, warum nicht?
  6. Wie bewertet die Bundesregierung die Tatsache, dass der Bundesrat in seiner Sitzung am 12. Mai 2023 lediglich zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung Stellung nehmen konnte? Welche Maßnahmen trifft die Bundesregierung, um diesem Beteiligungsdefizit auf Seiten der Bundesländer Rechnung zu tragen?
  7. Von wem und wann wurde die Bundesregierung gebeten, die „Formulierungshilfe des BMWK für einen Änderungsantrag der Fraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP“ zu erarbeiten (bitte namentliche Nennung sowie Datum und Uhrzeit)?
  8. Welche Bundestagsabgeordneten/Fraktionen haben an der Erarbeitung der Formulierungshilfe des BMWK mitgewirkt (bitte namentliche Nennung)?
  9. Wurden Verbände oder andere Organisationen in die Erarbeitung der Formulierungshilfe des BMWK einbezogen? Wenn ja, welche Verbände wurden beteiligt, welche Verbände haben mündliche oder schriftliche Stellungnahmen abgegeben und wie sind die Stellungnahmen ausgefallen?
  10. Wurde die Formulierungshilfe des BMWK den Sachverständigen für die öffentliche Anhörung vorab vom BMWK übermittelt (bitte Datum und Uhrzeit nennen)?
  11. Wann wurde die Formulierungshilfe des BMWK an den Bundestag/den zuständigen Ausschuss für Klimaschutz und Energie übermittelt?
  12. Welchen Personen wurde die Formulierungshilfe vor der Übermittlung an den Bundestag als Ganzes übermittelt (bitte namentliche Nennung mit Datum und Uhrzeit)?
  13. Welche Änderungen gegenüber ihrer Formulierungshilfe kann die Bundesregierung bei den Änderungsanträgen der Fraktionen SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP identifizieren? Wie bewertet die Bundesregierung diese Abweichungen von ihrer Formulierungshilfe im Einzelnen?
  14. Wird aus Sicht der Bundesregierung noch Änderungsbedarf am nun vorliegenden Gesetzentwurf gesehen? Wenn ja, warum, an welchen Stellen und wie soll dieser weitere Änderungsbedarf im parlamentarischen Verfahren umgesetzt werden?
  15. Welchen weiteren Änderungsbedarf an ihrer Formulierungshilfe hat die Bundesregierung nach der öffentlichen Anhörung vom 3. Juli 2023 identifiziert?
  16. Wie bewertet die Bundesregierung die zum Teil sehr umfassende Kritik der Sachverständigen aus der zweiten öffentlichen Anhörung insbesondere zu den §§ 60 und 71?
  17. Wie soll sichergestellt werden, dass die in § 60a als fachkundig benannten Berufsgruppen über die erforderlichen Kenntnisse für die Betriebsprüfungen von Wärmepumpen verfügen?
  18. Warum werden die Effizienzanforderungen in den Paragrafen 60a-c auf große Wohngebäude (mindestens 6 Wohneinheiten) beschränkt?
  19. Warum wurde der Punkt „Pumpentausch“ in § 64 gestrichen?
  20. Wieso hat die Bundesregierung in ihrer Formulierungshilfe bei den Übergangsfristen bei Heizungshavarien das Entfallen der Ausnahmeregelung für über 80-jährige vorgeschlagen?
  21. Wird die Bundesregierung neben blauem und grünem Wasserstoff auch türkisen und aus Abfall hergestellten Wasserstoff als Erfüllungsoption berücksichtigen?
  22. Richtet sich der Mindestanteil von Wasserstoff in H2-ready Anlagen nach dem Gasvolumen oder nach dem energetischen Anteil (Heizwert)?
  23. Warum berücksichtigt das GEG nicht den Stand der Nationalen Wasserstoffstrategie?
  24. Inwieweit muss das jeweilige Landesgesetz an das GEG angepasst werden und mit welcher Frist?
  25. Wie wird mit bestehenden kommunalen Wärmenetzen umgegangen?
  26. Wie wird damit umgegangen, wenn bei der Erstellung der Wärmenetze bisher Wasserstoff nicht berücksichtigt wurde?
  27. Wer trägt bei einem finanziellen Mehraufwand bei einer Erstellung bzw. Umstellung der Wärmenetze die Kosten, der Bund oder das Land?
  28. Wird die Bundesregierung noch in diesem Jahr die Wärmelieferverordnung novellieren, so wie es in der gemeinsamen Erklärung „Mehr Tempo bei der Transformation der Wärmeversorgung – Wärmenetze klimaneutral um- und ausbauen“ auf dem Fernwärmegipfel am 12. Juni 2023 verankert wurde und welche konkreten Änderungen sollen vorgenommen werden?
  29. Wer soll in der Verwaltungspraxis anhand welcher Kriterien entscheiden, ob und wann eine Ausnahmeregelung nach § 102 aufgrund „unbilliger Härte“ gilt?
  30. Welche neuen Regelungen in Bezug auf Ölheizungen enthält die Formulierungshilfe und inwiefern wird damit die aktuell geltende Rechtslage verändert?
  31. Wann wird es konkrete Kriterien für die verpflichtende Beratung nach § 71 geben?
  32. Welche Verjährungsfristen gelten für derartige Beratungen?
  33. Gilt die Beratungspflicht auch im Falle einer Havarie? Wie stellt sich die Bundesregierung die Umsetzung in derartigen Fällen vor?
  34. Nach §71 Abs. 8 in Verbindung mit Abs. 9 können ohne Vorliegen einer kommunalen Wärmeplanung weiterhin Heizungen eingebaut werden, die nicht die Anforderungen des §71 Abs. 1 erfüllen. Wie will die Bundesregierung gewährleisten, dass die Versorgung mit entsprechend klimaneutralen Energieträgern (gasförmig und flüssig) bis zum Jahr 2045 sichergestellt wird?
  35. Die neuen Vorgaben des §71 Abs. 1 können entweder durch ein kompliziertes Berechnungsverfahren (18599) nachgewiesen werden oder aber durch die Einhaltung der konkreten Vorgaben an einzelne Heizungslösungen (§71 b – h). Warum wird als Ergänzung kein einfaches „Baukastenverfahren“ vorgesehen, wie es u.a. die Heizungsindustrie im Rahmen der Verbändeanhörung vorgeschlagen hat?
  36. Welche Regel gilt, wenn zusätzlich zu einem bereits bestehenden Heizkessel eine monoenergetische Wärmepumpe installiert wird?
  37. Warum soll der Betreiber der Heizungsanlage und nicht der Lieferant nachweisen, dass die eingesetzte flüssige Biomasse die Anforderung eines nachhaltigen Anbaus und einer nachhaltigen Herstellung der Biomassestrom- Nachhaltigkeitsverordnung entspricht (vgl. § 71f.)?
  38. Welche zusätzlichen (personellen und sachlichen) Ressourcen wird die Bundesnetzagentur benötigen, damit sie die ihr im Rahmen von § 71k der Formulierungshilfe zugeschriebene Funktion der Prüfung der Fahrpläne erfüllen kann? Inwiefern sind diese Mittel im Haushalt der Bundesnetzagentur eingeplant?
  39. Welches Format müssen diese Fahrpläne erfüllen?
  40. Wird die Bundesregierung die ordnungsrechtlichen Anforderungen an die bestehenden Wärmenetzausbau- und Wärmenetzdekarbonisierungsfahrpläne weiter konkretisieren (vgl. § 71 b)?
  41. Was ist konkret mit den „Netzentwicklungsplänen der Fernleitungsebene“ gemeint (vgl. § 71k)?
  42. Was sind die in § 71k lit. c genannten räumlichen und zeitlichen Zwischenschritte? Sind damit die Jahre 2035 und 2040 gemeint oder gibt es noch weitere?
  43. Welche juristische Wirkung wird von den von der Bundesnetzagentur zu genehmigenden „Fahrpläne“ ausgehen?
  44. Ab wann sollen die Personen (siehe § 71 Abs. 11 der Formulierungshilfe) die Beratung auf Grundlage der Informationsmaterialien durchführen?
  45. Warum gibt es eine Beratungspflicht z.B. für Biomasseheizungen, nicht jedoch bei Wärmepumpen?
  46. Bis wann wird die Bundesregierung die als Grundlage für die Beratung gedachten Informationen (siehe § 71 Abs. 11 der Formulierungshilfe) zur Verfügung stellen?
  47. Warum werden keine ambitionierteren Anforderungen an die Gebäudehülle von Neubauten gestellt?
  48. Warum wurde der § 71o gestrichen? Welcher Schutz für Mieterinnen und Mieter ist stattdessen geplant?
  49. Inwiefern war die Bundesregierung bei der Erarbeitung des Entschließungsantrags der Koalitionsfraktionen beteiligt?
  50. Wird das von Bundesministerin Klara Geywitz und Bundesminister Dr. Robert Habeck am 19. April 2023 vorgestellte Förderkonzept zum Heizungsaustausch noch umgesetzt? Wenn ja, wann?
  51. Ist das von der Bundesregierung noch zu erarbeitende Förderkonzept mit Haushaltsmitteln (einschließlich Mittel aus dem Klima- und Transformationsfonds) hinterlegt? Wenn ja, wie hoch sind diese für die Jahre 2024 bis 2030?
  52. Wie viele Eigentümer (d.h. einer selbst bewohnten Immobilie) könnten vom geplanten Einkommensbonus (bei weniger als 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen) i. H. von zusätzlich 30 Prozent der Investitionskosten profitieren (bitte unter Angaben von Quellen für die Berechnung)?
  53. Welchen sozialen Ausgleich erhalten Familien mit einem selbstbewohnten Haus oder Wohnung und einem zu versteuerndem Haushaltseinkommen von 45.000 Euro?
  54. Warum soll der Geschwindigkeitsbonus in Höhe von 20 Prozent nur für Gasheizungen gewährt werden, die über 20 Jahre alt sind?
  55. Warum wird nicht auch für die nachträgliche Hybridisierung einer bestehenden Heizung ein Geschwindigkeitsbonus gewährt, wenn die Hybridheizung die Anforderungen des neuen §71 h (Hybridheizung) vorzeitig erfüllt?
  56. Unter welche Kategorie fallen Umfeldmaßnahmen, die für den effizienten Betrieb einer Wärmepumpe notwendig sind? Werden diese Investitionen der Heizungsmodernisierung zugerechnet und daher mit dem erhöhten Fördersatz bedacht, oder fallen diese Maßnahmen unter die Effizienzmaßnahmen, die lediglich mit 15 Prozent, bzw. bei Vorliegen eines Sanierungsfahrplans mit 20 Prozent gefördert werden sollen? Und was sind die Kriterien für die Einordnung?
  57. Wie will die Bundesregierung verhindern, dass durch den Geschwindigkeitsbonus neue Heizungen in jenen Gebieten installiert werden, in denen zu einem späteren Zeitpunkt neue Wärmenetze entstehen sollen?
  58. Ist es richtig, dass sowohl der Förderbonus für wirtschaftlich schwächere Antragsteller als auch der Geschwindigkeitsbonus auf Eigentümerinnen und Eigentümer beschränkt sind?
  59. Warum sollen weite Teile der Förderung, z.B. der Geschwindigkeitsbonus, nicht auch vermietenden Eigentümern gewährt werden?
  60. Auf welchen Betrag wird die Förderung für einen Heizungstausch in einem Mehrfamilienhaus gedeckelt sein?
  61. Welche Förderung ist aktuell und war Stand Ende 2021 für einen Heizungstausch in einem Mehrfamilienhaus erhältlich?
  62. Soll die Wohnungs- und Immobilienbranche ebenfalls staatliche Förderungen erhalten?
  63. Wird es anderweitige Änderungen am BEG-Förderkonzept geben?
  64. Ab wann sollen die im Entschließungsantrag angekündigten zusätzlichen KfW-Kredite nach Auffassung der Bundesregierung zur Verfügung stehen? Inwiefern ist dies mit der KfW abgestimmt?
  65. Kann die Bundesregierung garantieren, dass die neuen Förderregeln zum 1. Januar 2024 zur Anwendung kommen, also ab dann entsprechend gefördert werden kann?
  66. Wird die Bundesregierung im Hinblick auf das Förderregime mit Übergangsfristen arbeiten?
  67. Was unternimmt die Bundesregierung, dass es durch die angekündigte neue Förderung nicht zu einem Investitionsstopp in klimafreundliche Heizungstechnologien im Jahr 2023 kommt?
  68. Wie beabsichtigt die Bundesregierung zu verhindern, dass durch die in § 9a festgelegte Länderöffnungsklausel einzelne Bundesländer weitergehende Anforderungen über das GEG hinweg erlassen und damit das Erreichen der Neubau- und Klimaziele weiter erschweren?
  69. Wann soll das Wärmeplanungsgesetz im Kabinett verabschiedet werden und wie sieht der weitere Zeitplan für dieses Gesetz nach Kabinettbeschluss aus?
  70. Sind die Regelungen des Entschließungsantrags zur Wärmeplanung mit der Bundesregierung abgestimmt und werden diese im Wärmeplanungsgesetz so umgesetzt?
  71. Mit welchen CO2-Einsparungen rechnet die Bundesregierung durch die Umsetzung der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in der Fassung der Formulierungshilfe des BMWK vom 30. Juni 2023 (bitte gesamt und jährlich von 2024 bis 2030 angeben)?
  72. Wie viel geringer werden die Einsparungen durch die Umsetzung auf Basis der Formulierungshilfen gegenüber einer Umsetzung des Gebäudeenergiegesetzes auf Basis des ursprünglichen Kabinettsentwurfs ausfallen?
  73. Mit welchen Kosten/Investitionen durch die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes in der Fassung der Formulierungshilfe des BMWK vom 30. Juni 2023 rechnet die Bundesregierung (bitte insgesamt und pro Kopf für die Bürgerinnen und Bürger)?
  74. Wie entwickeln sich die Preise für unterschiedliche Energieträger im Wärmebereich nach Erwartung der Bundesregierung in den kommenden Jahren? (bitte jährlich bis 2035 angeben)?
  75. Mit welcher Sicherheit können diese Preisprojektionen für die Energieträger angenommen werden?
  76. Welche Skaleneffekte bei der Produktion für Wärmepumpen und welche Kostenentwicklung erwartet die Bundesregierung und welche Rolle spielen dabei die allgemeinen Teuerungsraten?
  77. Warum enthält § 71c GEG n.F. (Formulierungshilfe) keine näheren Anforderungen, z.B. an die Jahresarbeitszahl, so wie in § 71o n.F. (Formulierungshilfe)?
  78. Warum hat das BMWK in seiner Formulierungshilfe die in der Kabinettsfassung noch enthaltenen Absätze 2 bis 6 zu § 64 GEG gestrichen?
  79. Was wird die Bundesregierung unternehmen, um diejenigen Bürger mit klimaneutralen Energieträgern zu versorgen, bei denen keine kommunale Wärmeplanung vorhanden ist und die damit ab 2029 die Anforderungen nach § 71 Abs. 9 GEG n.F. (Formulierungshilfe) erfüllen müssen?
  80. Welche Ziele zum Ausbau klimaneutraler Energieträger (gasförmig und flüssig) bis zum Jahr 2045 hat sich die Bundesregierung gesetzt?
  81. Warum wird die Wohnraumlüftung mit Wärmerückgewinnung nicht als Teilerfüllungsoption auf die 65 Prozent-Anforderung angerechnet? 
  82. Gibt es nach dem Stand der Formulierungshilfe (oder aber der Förderpläne) die Verpflichtung, beim Einbau einer Wärmepumpe zugleich die alte Gasheizung zu entfernen?
  83. Wieso schränkt die Begründung zu § 71 Abs. 4 der Formulierungshilfe den Quartiersbegriff auf maximal „16 zusammenhängende Gebäude“ ein?
  84. Wie sind „Quartiere“ in anderen Vorschriften (etwa für Mieterstrom) definiert? Wie begründen sich diese Unterschiede und inwiefern hält die Bundesregierung dies für zweckmäßig?
  85. Bedeutet der nach der Formulierungshilfe einzufügende § 559 Abs. 3a BGB, dass die gesamte Modernisierungsumlage auf 50 Cent pro Quadratmeter beschränkt wird, also auch, wenn zusätzlich noch weitere, über die Heizung hinausgehende Modernisierungsmaßnahmen vom Vermieter durchgeführt werden?
  86. Wie viele mit dem Heizungseinbau befasste Handwerker gibt es nach Kenntnis der Bundesregierung in Deutschland und wie viele Heizungswechsel können diese bei maximaler Auslastung jährlich vornehmen?
  87. Welche Ausbauziele für jedes einzelne Jahr von 2023 bis 2030 hat sich die Bundesregierung für Erneuerbare im Stromsektor gesetzt?
  88. Ab wann wie der jährliche Strommix in Deutschland erstmal den Anteil von 65 Prozent der Stromproduktion aus Erneuerbaren erreichen?
  89. Wie hoch wird nach Erwartung der Bundesregierung jährlich der Stromverbrauch durch Wärmepumpen in den kommenden Jahren bis 2030 ausfallen? (bitte einzeln für alle Jahre auflisten)
  90. Wie bewertet die Bundesregierung den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 5. Juli 2023 (2 BvE 4/23) im Hinblick auf den von ihr beabsichtigten Zeitplan für das Gesetz? Welche Form und welchen Umfang der parlamentarischen Beratung hält die Bundesregierung für mindestens erforderlich und wie wirkt sich die einstweilige Anordnung des Gerichts auf den weiteren Zeitplan aus?
Quelle: Verfasser unbekannt, 03.08.2023, ,, Diese 90 Heizungs-Fragen hat die Union jetzt an den Minister“, Focus online: https://www.focus.de/politik/deutschland/union-sieht-klaerungsbedarf-bei-90-fragen-zum-geplanten-heizungsgesetz_id_200801702.html

Schon die FDP hatte im Mai 77 Fragen zum GEG an das Wirtschaftsministerium gestellt

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Das Bundesverfassungsgericht hat einem Eilantrag stattgegeben und die für Freitag geplante abschließende Beratung des Heizungsgesetzes vorerst gestoppt. Damit kann es vor der Sommerpause nicht mehr verabschiedet werden.
Thomas Heilmann will per einstweiliger Verfügung durchsetzen, dass der Bundestag mehr Zeit zur Beratung bekommt. Dabei sprach er von einem Last-Minute-Gesetzespaket: „Die Beratungszeit ist zu kurz, und zwar deutlich zu kurz.“

Link zur Pressemitteilung vom 19.4.2023

Kurzüberblick über die GEG-Novelle:

  1. Grundsätzlich muss ab dem 1. Januar 2024 jede neu eingebaute Heizung (in Neubau und Bestandsgebäuden, Wohn- und Nichtwohngebäude) mindestens 65 % erneuerbare Energie nutzen. Bestehende Heizungen sind nicht betroffen und können weiter genutzt werden. Auch Reparaturen sind weiter möglich. Enddatum für die Nutzung fossiler Brennstoffe in Heizungen ist der 31. Dezember 2044
  2. Die Regelung ist technologieoffen: Um die Pflicht zur Nutzung von mindestens 65 % erneuerbarer Energien in neu eingebauten Heizungen zu erfüllen, können die Eigentümer entweder eine individuelle Lösung umsetzen und den Erneuerbaren-Anteil (mind. 65 %) rechnerisch nachweisen oder zwischen verschiedenen gesetzlich vorgesehenen pauschalen Erfüllungsoptionen frei wählen: Anschluss an ein Wärmenetz, elektrische Wärmepumpe, Stromdirektheizung, Hybridheizung (Kombination aus Erneuerbaren-Heizung und Gas- oder Ölkessel), Heizung auf der Basis von Solarthermie. Außerdem gibt es die Möglichkeit von sog. „H2-Ready“-Gasheizungen, also Heizungen, die auf 100 % Wasserstoff umrüstbar sind, aber nur, wenn es einen rechtsverbindlichen Investitions- und Transformationsplan für Wasserstoffnetze gibt und diese Heizungen ab 2030 mit mindestens 50 % Biomethan oder anderen grünen Gasen und spätestens ab 2035 mit mindestens 65 % Wasserstoff betrieben werden. Für bestehende Gebäude sind weitere Optionen vorgesehen: Biomasseheizung, Gasheizung, die nachweislich erneuerbare Gase nutzt (mindestens zu 65 % Biomethan, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff). 
  3. Es gibt ausreichende Übergangsfristen und Ausnahmen: Ist die Heizung kaputt und kann nicht mehr repariert werden – so genannte Heizungshavarie – greifen Übergangsfristen (3 Jahre; bei Gasetagen bis zu 13 Jahre). Vorübergehend kann eine (ggf. gebrauchte) fossil betriebene Heizung eingebaut werden. Soweit ein Anschluss an ein Wärmenetz absehbar ist, gelten Übergangsfristen von bis zu 10 Jahren.
  4. Aufgenommen wurde auch eine Befreiung von der Heizen-mit-Erneuerbaren-Vorgabe für hochbetagte Gebäudeeigentümer. Für Eigentümer, die das 80. Lebensjahr vollendet haben und die ein Gebäude mit bis zu sechs Wohnungen selbst bewohnen, soll im Havariefall die Pflicht zur Umstellung auf Erneuerbares Heizen entfallen. Gleiches gilt beim Austausch für Etagenheizungen für Wohnungseigentümer, die 80 Jahre und älter sind und die Wohnung selbst bewohnen.
  5. Das Gebäudeenergiegesetz enthält eine allgemeine Härtefallregelung, die Ausnahmen von der Pflicht ermöglicht. Im Einzelfall wird dabei berücksichtigt, ob die notwendigen Investitionen in einem angemessenen Verhältnis zum Ertrag oder in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gebäudes stehen. Auch Fördermöglichkeiten und Preisentwicklungen fließen hier ein.
  6. Für den Umstieg aufs Heizen mit Erneuerbaren gibt es finanzielle Unterstützung in Form von Zuschüssen, Krediten oder den bereits vorhanden Möglichkeiten für Steuergutschriften. Ein Förderkonzept erneuerbares Heizen wurde in der Bundesregierung geeint und passt die Förderung auf das neue Gebäudeenergiegesetz an. Das Heizen mit erneuerbaren Energien wird sich durch die Kombination aus Förderung und perspektivisch günstigen Betriebskosten für Verbraucherinnen und Verbraucher rechnen. In den entsprechenden Berechnungen des BMWK ist ein Nutzungszeitraum von 18 Jahren zugrunde gelegt.