Härtefallhilfe für Pellets. Die Staatshilfen für Privathaushalte und KMU starten im Mai 2023

Auch für die Nutzer von Öl- und Pelletheizungen sind die Preise stark gestiegen. Deshalb haben sich Bund und Länder auch für Privathaushalte und Unternehmen eine Härtefallregelung für alle, die nicht leitungsgebundene Energieträger zum Heizen nutzen, geeinigt.
Hier finden Sie Fragen und Antworten rund um das Thema der Notfallhilfen.

Fragen und Antworten rund um das Thema Härtefallhilfen bei Pellets

Die Antragsstellung wird wie folgt freigeschaltet:

  1. Ab 02.05.2023: Bremen und Hamburg
  2. Ab 04.05.2023: Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein
  3. Ab 08.05.2023: Baden-Württemberg, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen und Thüringen
  4. Für Berlin läuft der Antrag über die Heizkostenhilfe Berlin. Bitte informieren Sie sich hier
  5. Für Bayern ist der Antragsstart am 15. Mai 2023 geplant. Bitte informieren Sie sich hier

Für Nordrhein-Westfalen wenden Sie sich bitte an das zuständige Ministerium/Behörde.

Besitzer von Öl-, Pellet- und Flüssiggasheizungen sowie Kachel- und Kohleöfen Notfallhilfen können hier bei diesem Online-Portal die Notfallhilfe beantragen:

Die Antragsplattform wird von der Kasse.Hamburg (DRIVEPORT) bereitgestellt.

Über den Online-Rechner „Driveport“ können Sie kalkulieren, wie hoch Ihre Brennstoffhilfe ausfallen würde. Anschließend können Sie hier einen Antrag stellen.
Entlastungen gibt es allerdings nur bei deutlichen Mehraufwendungen.

Es sollen Mehrkosten im Jahr 2022 abgefedert werden, die über eine Verdopplung des Preisniveaus aus dem Jahr 2021 hinausgehen. Entscheidend sind dabei nicht die individuellen Beschaffungskosten, sondern eine Betrachtung der Kosten gegenüber dem Durchschnittswert des Jahres 2021, dem sogenannten Referenzpreis. Die Referenzpreise für die einzelnen Energieträger wurden gemeinsam von Bund und Ländern ermittelt.

Es können Rechnungen im Zeitraum vom 01. Januar 2022 bis zum 01. Dezember 2022 berücksichtigt werden. Mehrkosten berechnen sich auf Grundlage des tatsächlich gezahlten Preises, der für die Beschaffungsmenge in diesem Zeitraum gezahlt wurde. Maßgeblich dafür, ob die Kosten im Entlastungszeitraum angefallen sind, ist das Lieferdatum. Ergänzend hierzu können die Länder ausnahmsweise auf das Bestelldatum abstellen, sofern nachgewiesen wird, dass die Bestellung im Entlastungszeitraum aufgegeben wurde, die Lieferung des nicht leitungsgebundenen Energieträgers aber erst später (bis 31. März 2023) erfolgte.

Die Bagatellgrenze beträgt 100 Euro pro Haushalt (höchstens allerdings 1000 Euro bei Antragstellung durch einen Zentralantragsteller / Vermieter für mehrere Haushalte), der maximale Gesamtentlastungsbetrag beläuft sich auf 2000 Euro pro Haushalt.

Das sind die Rahmenbedingungen auf einen Blick

  • Über DRIVEPORT können Anträge für Gebäude/Feuerstätten in den folgenden Bundesländern gestellt werden: Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen
  • Als antragstellendes Unternehmen benötigen Sie eine Vertretungsbefugnisnummer. Diese erhalten Sie über die Beantragung einer Firmenakte.
  • Die Hilfe wird pro Gebäude (ggf. mit mehreren Feuerstätten), oder pro Feuerstätte (ggf. mit mehreren Gebäuden) berechnet.
  • Das Lieferdatum muss im Regelfall zwischen dem 01.01.22 und einschließlich 01.12.22 liegen. Bei Lieferverzögerungen kann bei einer nachgewiesenen Bestellung bis 01.12.22 ein Lieferdatum bis zum 31.03.23 berücksichtigt werden.
  • Die Hilfe gilt nur für folgende Brennstoffe: Heizöl, Flüssiggas, Holzpellets, Holzhackschnitzel, Holzbriketts, Scheitholz, Kohle/Koks
  • Nur beheizte Wohnflächen werden bezuschusst, nicht andere Flächen wie z.B. Büros oder Lager. Ab 90 % Wohnflächenanteil wird pauschal vollständig gefördert.
  • Die Summe der potenziellen Hilfen muss mindestens 100 € pro Wohneinheit betragen. Bei mehr als 10 Wohneinheiten beträgt die Mindesthöhe jedoch höchstens 1.000 €.
  • Die Hilfe ist auf 2.000 € pro Wohneinheit begrenzt
  • Heizöl: 0,71 €/Liter
  • Flüssiggas: 0,57 €/Liter
  • Holzpellets: 0,24 €/Kilogramm
  • Holzhackschnitzel: 0,11 €/Kilogramm
  • Holzbriketts: 0,28 €/Kilogramm
  • Scheitholz: 85,00 €/Raummeter
  • Kohle/Koks: 0,36 €/Kilogramm

Die Berechnung erfolgt anhand der Formel 0,8 x (Rechnungsbetrag – 2 x Referenzpreis x Bestellmenge) und bezieht sich nur auf privat genutzte Wohneinheiten.
Dementsprechend müssen Sie mehr als das Doppelte dieser Referenzpreise bezahlt haben, um eine Hilfe zu erhalten.

Von den Kosten, die über eine Verdopplung der Kosten gegenüber 2021 hinausgehen, bekommen betroffene Privathaushalte für den jeweiligen Energieträger 80 % erstattet. Die Förderhöhe (Entlastungsbetrag) berechnet sich anhand der folgenden Formel:

Entlastungsbetrag = 0,8 × (Rechnungsbetrag – 2 × Referenzpreis × Bestellmenge)

Der Faktor 2 sorgt dafür, dass der Entlastungsbetrag negativ ausfallen würde, wenn der bezahlte Mengenpreis nicht mindestens doppelt so hoch wie der Referenzpreis ist. Das sieht man besser, wenn die Formel umgestellt wird:

Entlastungsbetrag = 0,8 × Bestellmenge × (bezahlter Mengenpreis – 2 × Referenzpreis)

Beispiel:

Ein Eigenheim wird mit Holzpellets beheizt und hat dafür im Zeitraum vom 01. 01.2022 bis zum 01.12.2022 zu einem Preis von 0,65 Euro/kg (inkl. USt.) 3000 kg Holzpellets gekauft. 

Entlastungsbetrag = 0,8 × 3000 kg × (0,65 − 2 × 0,24) Ct/kg = 408 Euro

Der Erstattungsrahmen liegt bei mindestens 100 Euro (Bagatellgrenze) bis maximal 2.000 Euro pro Haushalt.

Eigentümer können als Direktantragstellende selbst die Härtefallhilfen beantragen. Wenn die Feuerstätte(n) zum Heizen der Privathaushalte zentral durch einen Vermieter oder eine Wohnungseigentumsgemeinschaft (WEG) betrieben wird bzw. werden, sind dieser Vermieter bzw. diese WEG antragsberechtigt. Der Vermieter muss erklären, dass er die erhaltene Förderung an seine Mieter weiterleitet. Die Mieter müssen nicht selber tätig werden und können den Abzug dann entsprechend auf ihrer Heizkostenabrechnung prüfen.

Auch für kleine und mittlere Unternehmen, die durch die gestiegenen Energiekosten außergewöhnlich belastet sind, hat die Bundesregierung finanzielle Hilfen in Aussicht gestellt. In mehreren Bundesländern können die Härtefallhilfen sogar schon beantragt werden. Wie bei den Privathaushalten organisiert die Antragsstellung und Abwicklung jedes Bundesland in Eigenregie. 

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz sagt auf seiner Homepage:

Die Hotline informiert Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Funktions- und Wirkungsweise der Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse.