Bei der Planung von Lagerräumen für Holzpellets existieren zwingende Brandschutzanforderungen
Die Brandschutzanforderungen werden in jedem Bundesland durch eine Landesfeuerungsverordnung (L-FeuVo) festgelegt, die sich wiederum an der deutschen Musterfeuerungsverordnung (M-FeuVo) orientieren. Dadurch sind die Anforderungen an den Brandschutz Ländersache.
Baden-Württemberg und Rheinlandpfalz erlauben anstelle der in der M-FeuVo festgelegten Obergrenze von 6,5 t auch die Lagerung bis zu 15 t Holzpellets, ohne dass dafür ein Brennstoff-Lagerraum mit speziellen Brandschutzanforderungen (F90) vorhanden sein muss.
Nach § 11 der M-FeuV dürfen die zum Betrieb erforderlichen Leitungen, durch zwischen Heizraum und Brennstofflagerraum vorhandenen Trennwände hindurchgeführt werden. Das gilt aber nur dann, wenn beide als gemeinsamer Brandabschnitt ausgeführt sind. In diesen Fällen ist keine bauaufsichtliche Abschottung für das Austragssystem notwendig.
Zitat des § 11 MFeUV (2):
1 Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein.
2 Öffnungen in Decken und Wänden müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben.
3 Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen.
4 Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
Lagermenge < 6,5 t Pellets
- Keine Anforderungen an Wände, Decken und Türen
- Nicht zulässig in notwendigen Treppenräumen und Fluren sowie Räumen zwischen diesen und dem Ausgang ins Freie
Lagermenge ≥ 6,5 t Pellets
- Wände und Decken F90, soweit sie nicht an den Heizraum grenzen
- Lagerraum darf keine andere Nutzung haben
- Türen selbstschließend, nach außen öffnend und feuerhemmend T30, soweit sie nicht ins Freie oder den Heizraum münden
- Trennwand zu Heizraum ohne Anforderung
Es werden keine Brandschutz-Anforderungen an die Trennwand gestellt, wenn z.B. der Aufstellraum der Pelletheizung und des Pelletlagers als gemeinsamen Brandabschnitt aufgeführt wird. Eine Abschottung für das Austragssystem ist ebenfalls nicht notwendig.
Aufstellraum der Feuerstätte (≤ 50 kW)
- Keine Anforderungen an Wände und Decken
- Dicht- und selbstschließende Türen
- Keine weiteren Öffnungen zu anderen Räumen
Heizraum (> 50 kW)
- Wände und Decken F90
- Türen selbstschließend, nach außen öffnend und feuerhemmend T30, soweit sie nicht ins Freie oder in das Brennstofflager münden
- Trennwand zu Brennstofflager ohne Anforderungen
Sobald Heizung und Pelletlager in unterschiedlichen Brandabschnitten liegen, müssen auch die Wanddurchführungen des Fördersystems brandschutztechnisch abgesichert werden. Das heißt mit bauaufsichtlich zugelassenen Feuerschutzabschlüssen wie z. B. bei Kunststoffrohren mit Brandschutzmanschetten. Bei Förderschnecken in Stahlrohren sollte feuerdämmendes Material wie Mineralwolle verwendet werden, das auf beiden Seiten jeweils 30 cm übersteht.
Es handelt sich hier um eine Empfehlung, da hier noch bauaufsichtlich zugelassene Lösungen fehlen.
Aktuelle Fassung der MFeuV und LFeuV
Die aktuelle Fassung der M-FeuVo und die in den verschiedenen Bundesländern gültigen Landesverordnungen können beim jeweiligen Landesinnungsverband Ihres Schornsteinfegers erfragt werden.