NEUE FÖRDERBEDINGUNGEN für die Gebäudesanierung und bei Neubauten ab Januar 2023
Maßnahmen für mehr Energieeffizienz und der Einsatz von erneuerbaren Energien werden unter dem gemeinsamen Dach der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) gefördert. Die Investitionsanreize sollen entscheidend dazu beitragen, die Energie- und Klimaziele 2030 im Gebäudesektor zu erreichen.
Der Ausbau erneuerbarer Energien und die Steigerung der Energieeffizienz im Gebäudesektor rücken verstärkt durch die noch hohe Abhängigkeit von Gas und Öl ins Zentrum der öffentlichen Aufmerksamkeit. Weniger Energie zu verbrauchen ist der günstigste und effizienteste Beitrag zu mehr Unabhängigkeit und mehr Klimaschutz. Neben strengeren ordnungsrechtlichen Vorgaben sind Förderung und Anreize hierbei ein wesentlicher Schlüssel.
Die Bundesregierung hat daher die aktuelle Situation zum Anlass genommen, die Bundesförderung für effiziente Gebäude neu zu ordnen. Die zur Verfügung stehenden Steuermittel sollen zielgerichtet dort eingesetzt werden, wo der Klimaschutzeffekt und damit die Fördereffizienz am höchsten ist, das ist bei Sanierungen der Fall. Außerdem hilft die Sanierungsförderung den Bürgerinnen und Bürgern dabei, langfristig Geld zu sparen. Gerade alte Fenster, alte Außentüren oder alte Heizungsanlagen sind Energiefresser – und damit Kostenfaktoren.
Mit der Reform in zwei Schritten wird das Ambitionsniveau geförderter Sanierungsmaßnahmen gesteigert und die Erreichung der Klimaziele im Gebäudesektor beschleunigt. Nach den Änderungen vom Sommer 2022 folgen nun zum Herbst 2022 weitere Änderungen, die zum 1. Januar 2023 in Kraft treten werden.
Quelle: „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ im Januar 2023
Die wichtigsten Änderungen auf einen Blick:
- Seit dem 1. Januar 2023 gelten für seitdem gestellte Förderanträge Änderungen bei der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) Teil Einzelmaßnahmen.
- Vorher gestellte Förderanträge werden zu den zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden Förderbedingungen behandelt und gefördert.
- Antragsteller haben 24 Monate Zeit, ihr Förderprojekt zu realisieren.
- Für förderfähige Holzfeuerungen gibt es seit dem 1. Januar 2023 zwei Fördersätze: 20 Prozent oder 10 Prozent.
Quelle: „DEPI – Deutsches Pelletinstitut im Januar 2023“
Das sind die Förderfähigen Kosten im Einzelnen
- Wärmeerzeuger, z.B. den Pelletkessel
- Brennstoffaustragung, z.B. Saug- oder Förderschneckensystem
- Wärmespeicher, z.B. Pufferspeicher
- Mess-, Steuer- und Regelungstechnik (auch die Füllstandsüberwachung im Lager)
- Einrichtung eines Lagers zur Aufbewahrung der Pellets
- Errichtung, Sanierung oder Umgestaltung eines Heiz- und Technikraums
- Anpassung des Abgassystems
- Anpassung der Wärmeverteilung (z.B. Einbau von Flächenheizungen und Niedertemperaturheizkörpern) und der Warmwasserbereitung
- Demontagearbeiten (beim Ölkesseltausch auch die Entsorgung der alten Öltanks)
- Beratung, Planung und Baubegleitung
Hier bekommen Sie Infos zum Thema Förderung
Diese FAQ mit Stand 9. Januar 2023 entsprechen dem einheitlichen Verständnis des BMWK sowie der beiden Durchführer KfW und BAFA zur Auslegung und Anwendung der BEG-Richtlinien zu dem als „Stand: …“ bezeichneten Zeitpunkt. Die FAQ dienen dabei der Erläuterung der BEG-Richtlinien insbesondere zu Auslegungsfragen in Grenzbereichen der Förderfähigkeit bzw. des Umfangs der Förderung. Die FAQ sollen damit potentiellen Investorinnen und Investoren hinsichtlich dieser Zweifelsfälle helfen, die Förderangebote der BEG besser zu verstehen und die Relevanz der BEG für das eigene Investitionsvorhaben besser abschätzen zu können.
Das ist der Link zur Seite: https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html
Das ist der Link zur Seite:
Förderprogramm im Überblick
Mit der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) erhalten Sie Unterstützung bei der Sanierung von Gebäuden, die dauerhaft Energiekosten einsparen und damit das Klima schützen.
Das ist der Link zur Seite: https://www.bafa.de/DE/Energie/Effiziente_Gebaeude/Foerderprogramm_im_Ueberblick/foerderprogramm_im_ueberblick_node.html;jsessionid=497E05ACDFAACB6879D3E3AB29511F23.1_cid378
Hier der Link zum Infoblatt
Hier ist ein Info – LINK zur KFW
Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) gibt es auch gute Erklärungen zum Thema Energieberatung & Energieaudit.
Energieberater finden:
Bei den Energieffizienz-Experten
Beim Deutschen Energieberater Netzwerk (DEN)
Hier der Link zur Förderfibel
Das sind die neuen Fördersätze und die Rahmenbedingungen
Holzfeuerungen werden seit dem 1. Januar 2023 nur noch dann gefördert, wenn sie mit einer Solarthermieanlage oder einer Wärmepumpe kombiniert werden, die mindestens den Warmwasserbedarf des Gebäudes bilanziell deckt. Dabei werden sowohl vorhandene als auch neu zu installierende Anlgen anerkannt. Wird eine förderfähige Solarthermieanlage oder Wärmepumpe neu errichtet, erhält diese einen höheren Fördersatz (35 Prozent mit und 25 Prozent ohne HTB).
Eine Förderung ist auch dann möglich, wenn für das bestehende Heizsystem eine Nachrüstpflicht nach § 72 Absatz 1-3 des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) für mindestens 30 Jahre alte Öl- und Heizkessel besteht.
Die BEG fördert die Heizungsoptimierung mindestens zwei Jahre alter Heizungsanlagen in Bestandsgebäuden, die noch nicht ausgetauscht werden. Bei fossilen Anlagen dürfen diese nicht älter als 20 Jahre alt sein, bei Wärmeerzeugern auf Basis Erneuerbarer Energien auch älter. Gefördert wird dabei auch der Einbau/Austausch/Erweiterung von Pufferspeichern oder der Einbau von Brennwerttechnik. Voraussetzung ist, dass das Heizungssystem hydraulisch abgeglichen ist oder abgeglichen wird. Der Fördersatz beträgt 15 Prozent. Es ist ein iSFP-Bonus von 5 Prozent möglich, wenn die Maßnahme in einem individuellen Sanierungsfahrplan vorgesehen ist.
- Wird eine funktionstüchtige Öl- oder Kohleheizung, eine Gasetagen- oder Nachtspeicherheizung oder eine mindestens 20 Jahre alte Gasheizung gegen eine förderfähige Holzzentralheizung ausgetauscht, und werden gleichzeitig alle weiteren fossilen Wärmeerzeuger im Gebäude deinstalliert, beträgt der Fördersatz 20 Prozent (Förderung mit Heizungstauschbonus HTB).
- In allen anderen Fällen (z.B. einer Anlagenerweiterung oder einem Austausch einer anderen Heizungsanlage) beträgt er 10 Prozent (Förderung ohne HTB).
Standard
Standard
Maximum
Einzelmaßnahmen Zuschuss
Zuschuss
Heizung stausch
Wärme-Pumpen-Boni
Maximaler Fördersatz
10 %
10 %
20 %
Innovative Heizungstechnik
25 %
10 %
35 %
25 %
10 %
5 %
40 %
Quelle: „Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz“ im Januar 2023